Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Fassung vom 02.04.2019

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur nach unserer schriftlichen, ausdrücklichen Zustimmung.


2. Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als geschlossen. Bei kurzfristiger Lieferung kann anstelle der schriftlichen Bestätigung der Lieferschein bzw. die Rechnung treten.


3. Annahme von Erdaushub / Boden / Bauschutt / Mischabfällen

Siehe § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


4. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich Netto ohne Mehrwertsteuer. Transportkosten werden extra berechnet. Bei Kleinstmengen bis 1.000 kg (1 t), wird jeweils das Handgewicht von 1.000 kg (Stückpreis) angerechnet. Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von 14Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonto ist separat zu vereinbaren. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank per anno zu fordern. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 


5. Eigentumsvorbehalt

Die Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten oder verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung und Verarbeitung.


6. Lieferzeiten

Die von uns genannten Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas andere vereinbart wurde. Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund von Streiks und sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen, Personalmangel und Mangel an Transportmittel, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Behinderungen durch behördliche Anordnunghaben wir auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferfrist wird um die Dauer der Behinderung in einer angemessenen Nachfrist verlängert. Darüber hinaus gehende Schadenserstansprüche sind ausgeschlossen.


7. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe der liefergegenstände an das Transportunternehmen auf den Besteller über.


8. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an den Liefergegenständen entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden. Dies gilt nicht für durch uns zu vertretende Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.


9. Erfüllungsort/ Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist unser Geschäftssitz. 


Sollten einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung davon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung muss dann durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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